REFA Hessen e.V.
Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung

Drei Fischbrötchen mitgenommen: Kündigung wirksam geschrieben von Joachim Schlambor am 08.11.2008 23:29 in Kategorie Allgemein

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Drei Fischbrötchen mitgenommen: Kündigung wirksam

Eine Küchenhelferin hat nach Feierabend drei Fischbrötchen mitgenommen und ist dafür zu Recht fristlos gekündigt worden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.

Nach Ansicht des Gerichts riskieren Arbeitnehmer auch beim Diebstahl geringwertiger Sachen stets den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes. Die Richter wiesen mit dem Urteil die Klage der Arbeitnehmerin gegen eine Restaurantkette zurück (Az.: 7 Ca 8861/07).

Obwohl in der Restaurantküche ein entsprechender Hinweis ausgehängt worden war, hatte die Arbeitnehmerin die Heringsbrötchen nach Feierabend in einem Plastikbeutel verstaut ohne sie zu bezahlen. Zu ihrer Rechtfertigung erklärte sie, die Ware werde ja doch weggeworfen. Gleichwohl unterlag sie im Kündigungsrechtsstreit vor Gericht. Die Richter stellten fest, dass auch der Diebstahl geringwertiger Waren rechtlich ein Diebstahl bleibe, der als Straftat stets zu einer fristlosen Kündigung führen könne. Dies gelte umso mehr, als dass die unentgeltliche Mitnahme von Essen in dem Restaurant klar geregelt gewesen sei.

(DPA)